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Archive for April, 2006


Urlaub per Zufallstreffer

Der Schlussverkauf in der Reisebranche heißt Glücksreisen. Das Prinzip: Die Angebote sind vergleichsweise preiswert, die Kunden wissen aber erst mit Erhalt der Reisebestätigung oder auf dem Flughafen, wohin die Reise geht. Auf diese Weise werden Veranstalter noch nicht gebuchte Zimmer los und die Gäste können ein echtes Schnäppchen machen.

In der Regel buchen die Kunden eine Pauschalreise mit bestimmten Vorgaben wie Hotelkategorie, Verpflegung oder Urlaubsregion. Zum Teil sind die Gewinne im Reiseroulette auch sehr unterschiedlich. “Mitspieler” können mit einem Luxushotel das große Los ziehen, aber auch das “Touristenhotel” erwischen. “Selbst die Angabe von Sternen ist in einigen Ländern nicht besonders aussagekräftig”, sagt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Größere Sicherheit versprechen dagegen Anbieter, die eine Liste von Hotels angeben. “Unsere Clubanlagen bieten alle ´All inklusive´ oder ´Vollpension´ und haben einen hohen Standard”, sagt Carola Wolff, Sprecherin der Robinson Clubs. Beim Angebot “Hauptsache Robinson” würden Kunden bis zu 25 Prozent sparen. Die Reisenden erfahren aber erst mit der Reisebestätigung etwa drei Wochen vor Beginn der Ferien, in welchem Land sie den Urlaub verbringen werden. Auch für den Abflug kann innerhalb Deutschlands lediglich zwischen fünf Regionen gewählt werden - dafür ist das Zug-Zum-Flug-Ticket inklusive.

Beim Veranstalter TUI gibt es die “Sparreisen”. Hier können Urlauber eine bestimmte Region und Hotelkategorien angeben. “Es ist auch möglich, beispielsweise auf Mallorca die Ost- oder Westküste beziehungsweise sogar einen bestimmten Ort auszuwählen”, erläutert TUI-Sprecherin Stefanie Rother. Dieses Angebot sei bis zu 20 Prozent günstiger.

Allerdings: Wer “die Katze im Sack kauft”, könne später kaum Ansprüche geltend machen, betont Beate Wagner. Wie beim Glücksspiel müssten sich die Urlauber auf ein gewisses Risiko einlassen. “Wenn vertraglich keine Standards vereinbart wurden, kann sich der Kunde auch nicht beschweren”, fügt die Reiseexpertin hinzu. Allerdings müsse auch bei Glücksreisen nicht alles in Kauf genommen werden. “Ist das Hotelzimmer verdreckt, kann der Gast das natürlich beanstanden”, versichert Wagner. (ddp)

Vom Fahrrad aus die Welt entdecken

Das richtige Fahrrad und passende Ausrüstung sorgen bei einer Radreise für Sicherheit und gute Laune. Obwohl sogar spezielle Reiseräder angeboten werden, eignen sich auch viele andere Fahrradmodelle für ausgedehnte Touren. Wichtig ist in allen Fällen die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Rades.

Vor dem Start sollte das Rad optimal auf seinen Fahrer abgestimmt werden. Hierbei könne ein Fahrradhändler oder ein Experte vom ADFC helfen. “Beim Einstellen der Lenker- und Sattelhöhe kommt es auf jeden Zentimeter an”, betont Reiche. Was bei kurzen Stadtfahrten nicht auffalle, verursache auf langen Touren zum Beispiel Kniebeschwerden. Auch mit einem neu erworbenen Sattel solle man nicht gleich auf große Tour gehen. Denn wie bei Schuhen brauchen Körper und Sattel einige Zeit, um sich aneinander zu gewöhnen und anzupassen.

Zu einem guten Reise- und Trekkingrad gehört ein stabiler Gepäckträger, der an vier Punkten am Fahrrad befestigt ist. Auch an den Packtaschen sollte man nicht sparen. “Sie müssen ein durchdachtes Trägersystem haben und wasserdicht sein”, sagt der ADFC-Experte. Dies gilt auch für die Lenkertasche, in der man seine Wertsachen wie auch die Tourenkarten unterbringen kann. Da sie überall mitgenommen wird, sollte sich die Tasche schnell ein- und ausklicken lassen.

Das wohl wichtigste Kleidungsstück für die Tour ist eine dünne, wind- und regendichte Jacke. Denn sie schützt nach schweißtreibenden Etappen in den Bergen vor Auskühlung, wenn es wieder bergab geht. Die Schuhe für das Radfahren sollten ausreichend dicke Sohlen haben, damit sie die Last des Tretens auf den Fußballen verteilen. Hierzu eignen sich Sportschuhe ohne allzu grobes Profil oder spezielle Radlerschuhe.

Beim Packen gilt die Faustregel, dass man nur Kleidung für eine Woche mitzunehmen braucht. “Wer länger reist, sollte ohnehin Pausentage einlegen”, sagt Reiche. Dann könne man schnell die Wäsche waschen und aufhängen, bevor man die Seele baumeln lasse. Beim Packen für mehrwöchige Touren kommen schnell 10 bis 15 Kilo Gewicht zusammen. Campingreisende müssen mit zusätzlichen fünf Kilo an Ausrüstung rechnen.

Eine detaillierte Packliste zur Vorbereitung einer Radreise steht auf der Internetseite des ADFC (adfc.de, Rubrik Reisen, Rubrik Checkliste für den Fahrradurlaub). Diese Liste ist hauptsächlich für Radfahrer gedacht, die zelten wollen. Bleibt das Zelt daheim, ist es umso besser: “Je weniger Gepäck ich mitnehme, desto mehr Spaß habe ich auf der Tour”, sagt Reiche. (ddp)

Neue Regeln beim Kindergeld

Auch für volljährige Kinder gibt es Kindergeld, wenn sie ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind nicht mehr als 7680 Euro im Jahr aus eigenen Einkünften zur Verfügung hat - eine Grenze, die in der Vergangenheit von vielen überschritten wurde.

Grundsätzlich muss bei der Berechnung der Kindereinkommen zwischen Einkünften und Bezügen unterschieden werden. Zu den Einkünften zählen Ausbildungsentgelte und Löhne für Schüler- und Studentenjobs ebenso wie Mieteinnahmen, Zinsen aus Kapitalanlagen und der Ertragsanteil einer Waisenrente. Abgezogen werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro.

Sofern höhere Werbungskosten - beispielsweise bei langen Fahrtwegen zwischen der Wohnung bei den Eltern und dem Ausbildungsort - geltend gemacht werden sollen, müssen diese auf einem speziellen Vordruck der Familienkassen angegeben werden. Zinseinnahmen sind bis zu einem Betrag von 1000 Euro pro Jahr anrechnungsfrei - allerdings tauchen in Anspruch genommene Freibeträge bei den Bezügen wieder in der Rechnung auf.

Zu den Bezügen gehören alle Einnahmen, die nicht versteuert werden müssen, sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn. Auch Bafög zählt zu den Bezügen, allerdings nur der Teil, der später nicht zurück gezahlt werden muss. Hinzu kommen unter anderem Arbeitslosengeld (I und II) sowie Geld- und Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) von Wehr- und Zivildienstleistenden. Von der Summe der Bezüge kann eine Kostenpauschale von 180 Euro pro Kalenderjahr abgesetzt werden.

Da Freibeträge einerseits von den Einkünften abgezogen werden, andererseits zu den Bezügen hinzugerechnet werden, ist die Ermittlung des anrechnungspflichtigen Kindereinkommens bei unterschiedlichen Einkommensarten mitunter kompliziert. Zur Veranschaulichung ein Beispiel, das in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht wurde (18. November 2005, AZ: IV C 4 - S 2282 - 27/05): Ein studierendes Kind verdient im Jahr 9000 Euro brutto, der Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben beträgt 1800 Euro. Als Werbungskosten macht das Kind 1200 Euro geltend. Hinzu kommen Zinseinnahmen von 1051 Euro.

Mit Bruttoeinkünften von 10 051 Euro scheint die Kindergeldgrenze von 7680 Euro deutlich überschritten zu sein. Abzüglich der Werbungskosten und der Sozialversicherungsbeiträge bleibt jedoch nur ein Arbeitseinkommen von 6000 Euro. Von den Zinseinnahmen werden der Sparer-Freibetrag von 1000 Euro sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro abgezogen, so dass gar keine Zinseinnahmen mehr berücksichtigt werden müssen. Der Sparer-Freibetrag muss jedoch bei den Bezügen berücksichtigt werden - von denen wiederum eine Kostenpauschale von 180 Euro abgezogen werden darf. Damit verbleibt insgesamt ein Einkommen von 6820 Euro (6000 Euro aus Arbeit, 0 Euro aus Kapitalanlagen sowie 820 Euro aus Bezügen) und der Kindergeldanspruch bleibt erhalten. (ddp)

Geschenkgutscheine nicht so gut wie Bargeld

Geschenkgutscheine werden immer beliebter. Ob für einen Gaststättenbesuch, Bücher, Kosmetik oder Kleidung - die Auswahl ist groß. Der Vorteil ist, dass der Beschenkte sich in jedem Fall darüber freuen wird, denn er kann ja selbst aussuchen, was ihm gefällt.

Allerdings haben Gutscheine auch ihre Tücken. Sie sind zwar fast so gut wie Bargeld, aber eben nur fast. Das bedeutet, dass sie nicht unbegrenzt gelten. Für Gutscheine auf Waren und Dienstleistungen gibt es seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 eine Verfallsfrist. Sie verjähren drei Jahre nach Ausstellung, gerechnet vom 31. Dezember des Ausstellungsjahres.

Diese Frist gilt aber nur, wenn der Gutschein nichts anderes ausweist. Oft wollen die Unternehmen noch kürzere Ablauffristen erreichen. Wenn auf dem Gutschein also eine Gültigkeit von nur einem Jahr verzeichnet ist, sollte der Kunde widersprechen und versuchen, dass der Verkäufer diese Extra-Befristung streicht. Gelingt das nicht, muss er entweder akzeptieren oder auf den Geschenkgutschein verzichten.

Schwieriger sieht es bei Kunden aus, die bei Nichtgefallen Ware umtauschen wollen und dafür einen Gutschein erhalten. Der Händler ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, Bargeld zurückzuzahlen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern hin. Er kann stattdessen einen Gutschein ausstellen - und das zu seinen Konditionen, also mit kurzem Verfallsdatum.

Wer befürchtet, einen Gutschein nicht innerhalb der Ablauffrist einlösen zu können, sollte rechtzeitig mit dem Händler sprechen. Ist dieser kulant, verlängert er die Gültigkeit oder zahlt sogar das Geld in bar aus. Eine Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht. Ist der Gutschein erst einmal abgelaufen, hat der Kunde bei solchen Verhandlungen schlechte Karten.

Neben Geldgutscheinen, die vom Schenkenden bezahlt wurden, gibt es auch Werbegutscheine. Diese verteilen beispielsweise Händler, Gastronomen oder Reiseveranstalter bei Aktionswochen. Die Aussteller gewähren den Kunden meistens eine Preisermäßigung. Ein klassisches Beispiel ist der Coupon, mit dem man zweimal essen kann, aber nur einmal bezahlen muss.

Für solche Gutscheine gelten die Regeln der Schuldrechtsreform nicht. Sie sind ein reines Werbemittel, bei dem der Herausgeber die Fristen für die Gültigkeit frei bestimmen kann. Allerdings müssen alle Bedingungen für den Gutscheinempfänger klar erkennbar sein, sonst liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor. (ddp)

Kein Splitting-Tarif fuer eingetragene Lebenspartner

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf eine Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer unter Anwendung des Splitting-Tarifs. Das hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

In dem verhandelten Fall ging es um ein gleichgeschlechtliches Paar, das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebt. Beide Partner erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in unterschiedlicher Höhe. Für ihre Einkommensteuer beantragten sie eine Zusammenveranlagung. Dabei machten sie geltend, dass die Vorschriften über die Zusammenveranlagung und den Splitting-Tarif auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anwendbar seien.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Der Gesetzgeber habe bewusst von einer einkommensteuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten abgesehen, begründeten die Richter ihr Urteil. Das Einkommensteuergesetz sehe eine Zusammenveranlagung nur für Ehegatten vor, die nicht dauernd getrennt lebten. Dabei würden die Einkünfte der Ehegatten summiert und die Einkommensteuer nach der so genannten Splitting-Tabelle berechnet. (ddp)

(AZ: III R 51/05)