Arbeitsrecht - Krankheit vortaeuschen
Vortäuschung einer Krankheit darf nicht einfach unterstellt werden
Arbeitnehmer dürfen trotz einer Krankschreibung unter bestimmten Umständen einer Nebentätigkeit nachgehen. Erfährt der Hauptarbeitgeber von der Nebenbeschäftigung und kündigt daraufhin wegen “vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit”, so muss er die Täuschung auch belegen können, wie das Landesarbeitsgericht Hamm entschied.
Nur bei ähnlicher Haupt- und Nebentätigkeit des Arbeitnehmers seien Zweifel am ärztlichen Attest gerechtfertigt, die der Arbeitnehmer dann ausräumen müsse, so die Richter. Die Arbeitsbelastung einer Fußpflegerin sei jedoch eine andere als die einer Reinigungskraft mit 25 Arbeitsstunden pro Woche. Daher ergebe sich aus der Fortsetzung der Nebentätigkeit kein Anhaltspunkt für eine vorgetäuschte Erkrankung. (ddp)
(LAG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2003, AZ: 8 Sa 1401/03).






