Kontaktanzeigen Prostituierter generell zulässig
Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zulässig. Solche Inserate könnten nicht verboten werden, solange sie nicht “belästigend” oder “grob anstößig” seien, entschied der BGH am Donnerstag in Karlsruhe.
Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zulässig. Solche Inserate könnten nicht verboten werden, solange sie nicht “belästigend” oder “grob anstößig” seien, entschied der BGH am Donnerstag in Karlsruhe.
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger, der eine Bar und ein “Stundenhotels” betreibt, der “Bild”-Zeitung den Abdruck einer Kontaktanzeige privat werbender Prostituierter aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verbieten lassen. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, das die Unterlassungsklage gegen die Zeitung abgewiesen hatte.
Der Kläger hatte seinen Unterlassungsanspruch auf das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gestützt. Der 1. Zivilsenat des BGH betonte aber, für eine Ordnungswidrigkeit reiche “allein eine Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nicht” aus. Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz habe der Gesetzgeber einem Wandel der Stellung der Prostituierten in der Gesellschaft auch in rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen.
Danach seien die Ausübung der Prostitution und entsprechende Rechtsgeschäfte “nicht mehr als schlechthin sittenwidrig” anzusehen. Dieses gewandelte Verständnis sei bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Es könne nicht mehr von einem generellen Verbot jeglicher Werbung für Prostitution ausgegangen werden. Erforderlich sei vielmehr eine “konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, namentlich des Jugendschutzes”.
In den vorliegenden Fällen hätten die angegriffenen Zeitungsanzeigen - unter anderem in der “Bild-Zeitung - keinen Anlass zu besonderen Beanstandungen gegeben, betonte der BGH. Darin war etwa für eine “Live-Show zum Mitmachen mit 15 neuen Damen” geworben worden.
Der BGH sah im vorliegenden Fall zwar anders als das OLG ein “konkretes Wettbewerbsverhältnis” gegeben. Denn die Prostituierten, die Inserate schalteten, versuchten “gleichartige Dienstleistungen” wie der Bar-Betreiber innerhalb “derselben Abnehmerkreise” abzusetzen. Ein Unterlassungsanspruch liege aber nicht vor, weil die Anzeigen der Prostituierten weder belästigend noch grob anstößig gewesen seien.
Auf das sogenannte Presseprivileg, auf das die Anwältin der “Bild”-Zeitung in der Verhandlung verwiesen hatte, nahm der BGH ausdrücklich keinen Bezug. Nach diesem presserechtlichen Privileg muss ein Verlagsunternehmen eine Werbeanzeige nur auf grobe und eindeutige Wettbewerbsverstöße - etwa pornographische Inhalte - prüfen und haftet entsprechend eingeschränkt. (ddp)