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private Unfallversicherung und Zeckenbisse

Zahlt die private Unfallversicherung nach Zeckenbissen?

Wald- und Wiesenspaziergänge können für eine böse Überraschung sorgen. Der Grund: Die Zeckengefahr nimmt wieder zu, warnt der Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Deren Biss hat häufig weitreichende Folgen. So können Zecken insbesondere Borreliose und die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) übertragen.

Für Schüler, Rentner und alle, die keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten können, ist zumeist die private Unfallversicherung eine Alternative. Die Gerichte streiten laut BdV allerdings darüber, ob ein Zeckenbiss und dessen Folgen tatsächlich als versicherter Unfall gelten.

Dass es sich um einen Unfall handelt, meint das Amtsgericht Dortmund (AZ: 128 C 5745/03). Zwei Urteile des Landgerichts Dortmund kommen dagegen zu dem Schluss, dass Unfallversicherungen dafür nicht aufkommen müssen.

Im ersten dieser beiden Fälle vor dem Landgericht war eine Frau während eines Waldspaziergangs von einer Zecke gebissen worden. Sie verlangte Krankenhaustagegeld, konnte den Anspruch vor Gericht aber nicht durchsetzen (AZ: 2 S 5/05). Die Frau habe keinen Zahlungsanspruch, weil die Folgen eines Zeckenbisses nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen nicht vom Versicherungsschutz gedeckt seien. Eine Infektion sei nur versichert, wenn die Ursache ein Unfallereignis sei. Der Zeckenbiss sei allenfalls eine geringfügige Hautverletzung, die für sich betrachtet keiner ärztlichen Behandlung bedürfe. Dieser Ausschluss sei in den Versicherungsbedingungen auch für Laien verständlich formuliert gewesen.

Im zweiten Fall (AZ: 2 O 123/05) entschieden die Richter ähnlich: Ein Mann hatte, nachdem er wegen einer Borreliose knapp ein Jahr lang arbeitsunfähig gewesen war, 15 476 Euro Unfalltagegeld von seiner Versicherung gefordert. Auch hier ging der Versicherte leer aus. Nach den in diesem Fall geltenden Versicherungsbedingungen sei ein Insektenstich zwar noch als “Unfall” einzustufen gewesen, doch sei eine Nervenentzündung infolge eines Zeckenbisses wie jede andere Infektion nicht versichert. (ddp)

Berufsunfaehigkeitsversicherung

Mitdenken hilft Ärger vermeiden

Wenn zwischen der Antragstellung und der Annahme einer Berufsunfähigkeitsversicherung neue gesundheitliche Risiken bekannt werden, müssen diese vom Antragsteller nachgemeldet werden. Das gilt auch, wenn eine entsprechende Verpflichtung im Antragsformular nicht festgehalten wurde, wie aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin (AZ: 6 U 115/05) hervorgeht.

Erst recht sei das dann notwendig, wenn sich dem Versicherungsnehmer eine solche Nachmeldung förmlich aufdrängt, betonten die Richter. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ihm klar sein muss, dass die in diesem Fall diagnostizierte Arterienverschlusskrankheit für den Versicherer von Interesse ist. Ein redlicher Versicherungsnehmer könne sich in einem solchen Fall nicht alleine darauf zurückziehen, dass er die Gesundheitsfragen im Rahmen der Antragstellung korrekt beantwortet hat. (ddp)