Geschenkgutscheine nicht so gut wie Bargeld
Geschenkgutscheine werden immer beliebter. Ob für einen Gaststättenbesuch, Bücher, Kosmetik oder Kleidung - die Auswahl ist groß. Der Vorteil ist, dass der Beschenkte sich in jedem Fall darüber freuen wird, denn er kann ja selbst aussuchen, was ihm gefällt.
Allerdings haben Gutscheine auch ihre Tücken. Sie sind zwar fast so gut wie Bargeld, aber eben nur fast. Das bedeutet, dass sie nicht unbegrenzt gelten. Für Gutscheine auf Waren und Dienstleistungen gibt es seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 eine Verfallsfrist. Sie verjähren drei Jahre nach Ausstellung, gerechnet vom 31. Dezember des Ausstellungsjahres.
Diese Frist gilt aber nur, wenn der Gutschein nichts anderes ausweist. Oft wollen die Unternehmen noch kürzere Ablauffristen erreichen. Wenn auf dem Gutschein also eine Gültigkeit von nur einem Jahr verzeichnet ist, sollte der Kunde widersprechen und versuchen, dass der Verkäufer diese Extra-Befristung streicht. Gelingt das nicht, muss er entweder akzeptieren oder auf den Geschenkgutschein verzichten.
Schwieriger sieht es bei Kunden aus, die bei Nichtgefallen Ware umtauschen wollen und dafür einen Gutschein erhalten. Der Händler ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, Bargeld zurückzuzahlen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern hin. Er kann stattdessen einen Gutschein ausstellen - und das zu seinen Konditionen, also mit kurzem Verfallsdatum.
Wer befürchtet, einen Gutschein nicht innerhalb der Ablauffrist einlösen zu können, sollte rechtzeitig mit dem Händler sprechen. Ist dieser kulant, verlängert er die Gültigkeit oder zahlt sogar das Geld in bar aus. Eine Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht. Ist der Gutschein erst einmal abgelaufen, hat der Kunde bei solchen Verhandlungen schlechte Karten.
Neben Geldgutscheinen, die vom Schenkenden bezahlt wurden, gibt es auch Werbegutscheine. Diese verteilen beispielsweise Händler, Gastronomen oder Reiseveranstalter bei Aktionswochen. Die Aussteller gewähren den Kunden meistens eine Preisermäßigung. Ein klassisches Beispiel ist der Coupon, mit dem man zweimal essen kann, aber nur einmal bezahlen muss.
Für solche Gutscheine gelten die Regeln der Schuldrechtsreform nicht. Sie sind ein reines Werbemittel, bei dem der Herausgeber die Fristen für die Gültigkeit frei bestimmen kann. Allerdings müssen alle Bedingungen für den Gutscheinempfänger klar erkennbar sein, sonst liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor. (ddp)






